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Satzung

Impressum

Verein für Organisation, politische Bildung und Demokratie e.V. i.G.  

S a t z u n g

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

Verein für Organisation, politische Bildung und Demokratie e.V.

Abkürzung: VOrBild Demokratie e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

Er ist im Register des zuständigen Amtsgerichtes Erfurt unter der Registrier- Nr. VR.... eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenzusatz e. V. (eingetragener Verein).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecksetzung und Motivation das Vereins

1. Der Verein soll sich insbesondere der Verbreitung und Vertiefung demokratischer Ideen widmen;

das Verständnis des Bürgers für Demokratie, Gesellschaft und Staat fördern helfen, insbesondere die Wahrnehmung von und das Verständnis für die Angelegenheiten des öffentlichen Lebens wecken;

die demokratische Erziehung der Bürger und die internationale Zusammenarbeit im demokratischen Geiste wecken und fördern;

politische Bildung vermitteln sowie Informations- und Bildungsmaterialien erstellen und veröffentlichen;

kulturelle Initiativen, Schulungen sowie wissenschaftliche Projekte nach der Leitidee der Demokratie initiieren, realisieren und fördern.

Zur Unterstützung der politischen Erziehung der Jugend kann der Verein altersgerechte Veranstaltungen anbieten, sowie Kooperationen mit Jugendverbänden, bzw. anderen Organisationen oder Bildungsträgern eingehen.

Der Verein fördert und verbessert die Effizienz von politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen, um deren Effektivität für die Gesellschaft nach innen und nach außen zu mehren.

2. Der Verein verfolgt nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Die Tätigkeit des Vereins richtet sich auch auf eigenwirtschaftliche Zwecke. Überschüsse werden zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins verwendet. Die Mitglieder können in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Zuwendungen für abrechenbare, erbrachte und beauftragte Leistungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben bevorteilt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

Der Verein ist auch berechtigt, als freigemeinnütziger oder wirtschaftlicher Träger oder  Mitträger eigener Bildungseinrichtungen jeglicher Art tätig zu werden.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

l. Der Verein kann ordentliche Mitglieder, Vollmitglieder und fördernde Mitglieder aufnehmen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, Ehrenmitglieder des VOrBild Demokratie e.V. zu wählen.

2. Ordentliches Mitglied des VOrBild Demokratie e.V. kann jede natürliche Person werden.

3. Ordentliches Mitglied können juristische Personen, gewerbliche Unternehmungen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

4. Die Mitgliedschaft setzt Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit voraus.

5. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich beim Vorstand einzureichen.

6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

7. Bei Ablehnung von Anträgen ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

8. Vollmitglieder können nur ordentliche Mitglieder werden, die mindestens eine 12 monatige Mitgliedschaft im VOrBild Demokratie e.V. nachweisen können und einen gesonderten schriftlichen Antrag zur Aufnahme als Vollmitglied stellen. Gründungsmitglieder des VOrBild Demokratie e.V. sind mit der Gründung des Vereins Vollmitglieder.

9. Als -Fördernde Mitglieder- ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von der Mitgliederversammlung natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der materiellen und finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Für sie gilt im Übrigen das in § 4 Gesagte.

10. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins zu den gültigen Bedingungen der jeweiligen Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

3. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil. Lediglich Vollmitglieder können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.

4. Vollmitglieder bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und in der MV gefasste Beschlüsse einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.

6. Von jedem Mitglied wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

7. Die -Fördernden Mitglieder- sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Willenserklärung zum Austritt aus dem Verein, Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder Streichung aus der Mitgliederliste.

2. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung (Geschäftsaufgabe, Wegfall der Geschäftsgrundlage) des Vereins.

3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.

4. Der freiwillige Austritt kann durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung an den Vorstand erfolgen. Zur Klärung etwaiger Forderungen / Verbindlichkeiten mit dem Verein ist eine dreimonatige Frist zum beabsichtigten Austrittsdatum einzuhalten.

5. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, welches auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegt.

6. Das Ausschlussverfahren wird auf Antrag mit schriftlicher Begründung oder auf Vorschlag des Vorstandes eröffnet. Vor der Abstimmung muss das betreffende Mitglied die Gelegenheit zur Anhörung vor dem Vorstand bekommen und ist zu dieser schriftlich (Einschreiben - Rückschein) einzuladen. Erscheint das Mitglied trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht, bzw. kann es keine hinreichende Begründung für das Fernbleiben vorlegen, ­so kann der Vorstand ohne Anhörung entscheiden.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit des Vorstandes.

7. Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder wenn ein Mitglied mit den Mitgliedsbeiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand ist­.

8. Ein ausgetretenes, gestrichenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird als Monatsbeitrag erhoben und ist zum ersten des Monats fällig. Er ist als Bringe- Pflicht auf das Geschäftskonto des Vereins zu überweisen, bzw. kann im Rahmen einer Einzugsermächtigung durch den Verein abgebucht werden. Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wird zum Monatsende nach den Regeln des kaufmännischen Zahlungsverkehrs gemahnt.

3. Die Aufnahmegebühr ist unmittelbar nach der Aufnahme als Mitglied zu entrichten (Überweisung).

§ 7 Verwendung der Vereinsmittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das Prinzip strengster Sparsamkeit ist durchzusetzen­.

2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung / Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4. Aus dem Beitragsaufkommen werden Ausgaben beglichen, die den Zielen des Vereins entsprechen.

5. Der Verfügungsspielraum des Vorstandes über den Einsatz der Vereinsmittel wird satzungsmäßig bestimmt. Darüber hinaus gehende, notwendige Abweichungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die vorliegende Satzung ermöglicht bei der weiteren Ausgestaltung der Vereinsstrukturen die Bildung weiterer Organe des Vereins (Revisionskommission, Sachverständigenbeirat, Schieds- und Schlichtungsorgan) durch Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen geregelt.

2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins verlangt.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt und wird durch den Vorstand einberufen. Um allen Mitgliedern die Planung der Teilnahme zu ermöglichen, beträgt die Ladungsfrist 30 Kalendertage, im Dringlichkeitsfall 15 Kalendertage vor dem geplanten Termin. Die schriftliche Einladung muss Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung enthalten. Dringlichkeit ist zu begründen.

4. Auf Verlangen von mindestens 40 % der Mitglieder hat der Vorstand außerordentlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieses Ersuchen ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand zu richten.

5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, oder auf Antrag ein von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung bestätigter Versammlungsleiter.

6. Stimmberechtigt sind die Vollmitglieder. Im Übrigen haben alle Mitglieder die gleichen Rechte in der Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse gelten dann als gefasst, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht wird. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein abgelehnter Antrag kann in derselben Mitgliederversammlung nicht noch einmal, auch nicht von anderen Mitgliedern zur Abstimmung gestellt werden.

7. Wahlen werden vom Grundsatz her offen durchgeführt, bei Antrag auf namentliche oder geheime Stimmabgabe entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Gewählt ist der Kandidat, der im ersten Wahlgang mehr als 50 v. H. der abgegebenen und gültigen Stimmen auf sich vereint. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

8.Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und zum Nachweis der Aufnahme in die Akten. Notarielle Beurkundung der gefassten Beschlüsse ist nur in den gesetzlich vorgeschrieben Fällen (Registereintragung) erforderlich.

9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Sitzungsprotokoll (Niederschrift), unterzeichnet vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer / Protokollant, gefertigt, und zu den Akten genommen.

10. Die inhaltliche Bestimmung sieht für die Mitgliederversammlung des VOrBild Demokratie e.V. folgende Aufgaben vor:

  • Entgegennahme von Berichterstattungen des Vorstandes und anderer Organe des Vereins;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über die Satzung, einschließlich nachfolgender Änderungen und / oder Ergänzungen; Beschlüsse über Änderungen/ Ergänzungen bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder;
  • Beschlussfassungen über die Grundsatzfragen der Entwicklung des Vereins, einschließlich der Durchführung größerer Projekte und des Einsatzes von Vereinsmitteln mit der Größenordnung von Investitionscharakter sowie über zustimmungsbedürftige Geschäfte des Vereins;
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes für jeweils einen Zeitraum von zwei Jahren und deren Abberufung aus wichtigem Grunde;
  • Wahl der internen Kassenprüfer für jeweils einen Zeitraum von zwei Jahren, Wiederwahl ist möglich;
  • Einsetzung von weiterem Vereinsorganen durch Wahl oder Beschluss;
  • Einsetzung und Entbindung von Beiräten;
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

§ 10 Der Vorstand

1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für einen Zeitraum von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Nur Ordentliche Mitglieder des Vereins sind wählbar.

2. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer, oder nach Abberufung so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und konstituiert ist.

3. Die Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung zur Wahl von Mitgliedern des Vorstandes kann durch diese aus wichtigem Grunde widerrufen und das betreffende Vorstandsmitglied abberufen werden.

Als wichtige Gründegelten insbesondere:

  • die Beendigung der Mitgliedschaft im Sinne von § 5 oder der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit;
  • eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Vorstandsmitglied;
  • anderweitige Umstände, aus denen sich eine Beeinträchtigung zur ordnungsgemäßen Geschäftsausübung ergibt.

4. Der Vorstand besteht aus 5 Personen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitzender
  • Stellvertreter des Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Beauftragter für Mitgliederangelegenheiten

5. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter die erforderlichen Aufgaben. Bei dessen gleichzeitiger Verhinderung mit dem Vorsitzenden fällt der Vorsitz dem Schatzmeister zu. Ein Verhinderungsfall bedarf nicht des besonderen Hinweises oder der besonderen Begründung.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende, oder dessen Stellvertreter müssen bei Beschlussfassungen anwesend sein.

7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8. Es ist Angelegenheit des Vorstandes, über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern zu entscheiden.

9. Der Vorstand leitet verantwortlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

10. Der Vorstand beruft im jährlichen Turnus die Mitgliederversammlung ein und bereitet diese vor, einschließlich der Festlegung einer Tagesordnung

§ 11 Geschäftsführung, Haftung sowie Vertretung und Verwaltung des Vereins

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen mindestens eines der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss.

2. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes unterliegt der Beschränkung, dass folgende Rechtsgeschäfte sowie die Zuweisung folgender Aufgaben an andere Vereinsorgane von ihr nicht erfasst sind:

  • Erwerb und Verkauf von Grundstücken.
  • Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 2.500,00 € übersteigen. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Gefahrenabwehr für das Vereinseigentum und die Handlungsfähigkeit im Havariefall.
  • Der Vorstand ist zur Kreditaufnahme nicht befugt.
  • Einleitung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 3.000,00 € übersteigt.
  • Abschluss von Vergleichen und Erlass von Forderungen des Vereins mit mehr als 500,00 € Forderungssumme.

Zur Vornahme eines solchen Rechtsgeschäftes, oder für die Zuweisung einer solchen Aufgabe an den Vorstand, bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Die vorgenannte Vertretungsvollmachtbeschränkung wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft zu seiner Geschäftsführung und zur Haushaltsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres ab.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern bekannt zu machen. Über die Sitzungsarbeit werden die gefertigten Protokolle zu den Vereinsakten genommen.

5. Der Vorstand darf das Vereinsvermögen - mit Ausnahme der notwendigen Ausgaben zur Verwirklichung des Vereinszwecks - nicht schmälern oder belasten. Im Innenverhältnis können durch die jeweils vertretenden Vorstandsmitglieder Einzelausgaben bis zur Höhe von 50 € getätigt werden, darüber hinaus gehende Beträge bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kassen- und Bankgeschäfte verantwortlich.

6. Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des VOrBild Demokratie e.V. kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu, die durch Beschluss des Vorstandes konkret bestimmt wird und dem Anliegen der VOrBild Demokratie e.V. – Gründung, sowie dem in § 2 bestimmten Vereinszweck durch die eigene Tätigkeit verbunden ist.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort des VOrBild Demokratie e.V. ist Erfurt.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein oder werden, oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt diese Satzung im Übrigen gültig.

Die Mitglieder sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Vereinbarung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird, oder die Lücke nach Sinn und Zweck dieser Satzung vernunftgemäß beseitigt wird.

Sollten Regelungen notwendig werden, die in der Satzung des VOrBild Demokratie e.V. nicht enthalten sind, so sind diese so zu entscheiden, dass sie den Interessen des Vereins am nächsten kommen. Dabei ist das in der Bundesrepublik Deutschland und im Freistaat Thüringen geltende Recht zu Grunde zu legen.

§ 15 Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung des Vereins am ..2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung des VOrBild Demokratie e.V. in das Vereinsregister am Amtsgericht Erfurt in Kraft.